Grundlage der AG-Arbeit
Geschäftsordnung
der Arbeitsgemeinschaft Historische Stadt- und Ortskerne in NRW
Präambel
Die am 11.11.1987 in Lemgo gegründete Arbeitsgemeinschaft Historische Stadtkerne in Nordrhein-Westfalen und die am 09.05.1990 in Aachen-Kornelimünster gegründete Arbeitsgemeinschaft Historische Ortskerne in Nordrhein-Westfalen haben sich am 11.06.2015 zur Arbeitsgemeinschaft Historische Stadt- und Ortskerne in Nordrhein-Westfalen zusammengeschlossen.
1. Zielsetzung
Die Arbeitsgemeinschaft Historische Stadt- und Ortskerne in Nordrhein-Westfalen verfolgt das Ziel, das städtebauliche Erbe in den Altstädten für künftige Generationen zu bewahren. Die Grundrisse und der Baubestand historischer Stadt- und Ortskerne sollen umfassend geschützt, gepflegt und behutsam erneuert werden.
Außerdem verfolgt die Arbeitsgemeinschaft das Ziel, den Reichtum und die Vielfalt an Historischen Stadt- und Ortskernen in Nordrhein-Westfalen regional und überregional bewusst und bekannt zu machen.
2. Aufgaben
Im Rahmen dieser Zielsetzung stellt sich die Arbeitsgemeinschaft folgende Aufgaben:
- Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen den Mitgliedsstädten und -gemeinden,
- Beratung und Hilfestellung bei gemeinsamen Problembereichen,
- Darstellung der Belange historischer Stadt- und Ortskerne in der Öffentlichkeit,
- Erfahrungsaustausch im europäischen Städtenetz.
3. Mitgliedschaft
Mitglieder sind die Städte und Gemeinden, die zum Zeitpunkt der Zusammenlegung Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Historische Stadtkerne in NRW oder der Arbeitsgemeinschaft Historische Ortskerne in NRW waren.
Über die Mitgliedschaft entscheidet eine vom zuständigen Ministerium einzuberufende Fachkommission.
4. Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Ober-/Bürgermeistern/innen bzw. eines/r berechtigten Vertreters/in der Mitgliedsstadt/-gemeinde zusammen.
Sie soll einmal jährlich stattfinden.
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind u.a.:
- die Wahl des Vorstandes, insbesondere der/des Vorsitzenden und der/des stellvertretenden Vorsitzenden für die Dauer von drei Jahren,
- die besondere Wahl eines Vertreters der historischen Ortskerne nach Nr. 5 der Geschäftsordnung,
- die Festlegung der Mitgliedsbeiträge.
Jede Mitgliedsstadt/-gemeinde hat je Stadt-/Ortskern eine Stimme.
5. Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
- dem/der Vorsitzenden
- dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
- den/der Vorsitzenden der Regionalgruppen
- einem/einer Vertreter/in des zuständigen Ministeriums
Der/Die stellvertretende Vorsitzende kann auch gleichzeitig Vorsitzende/r einer Regionalgruppe sein.
Sofern unter den zuvor genannten Mitgliedern des Vorstandes kein/e Vertreter/in der Historischen Ortskerne ist, erhält ein/eine Vertreter/in der Historischen Ortskerne einen zusätzlichen Sitz im Vorstand.
Der Vorstand ist berechtigt, Beschlüsse über die Geschäfte der Arbeitsgemeinschaft zu fassen. Soweit diese Beschlüsse finanzielle Auswirkungen haben, können sie nur im Rahmen der durch die Mitgliedsbeiträge und eventueller Zuschüsse gedeckten Summen gefasst werden.
Die Arbeitsgemeinschaft wird nach außen durch den/die Vorsitzende/n und im Vertretungsfall durch den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n vertreten. Ist auch diese/r verhindert, wird die Arbeitsgemeinschaft durch eine/n der Vorsitzende/n der Regionalgruppen vertreten.
6. Geschäftsstelle
Die Geschäftsstelle und Geschäftsführung der Arbeitsgemeinschaft sind bei der Stadt/Gemeinde angesiedelt, die die/den Vorsitzende/n stellt.
7. Regionalgruppen
Die Arbeitsgemeinschaft unterteilt sich in folgende Regionalgruppen:
● Bergisches Land/Ruhrgebiet
● Eifel
● Münsterland
● Niederrhein
● Ostwestfalen-Lippe
● Südwestfalen
Die Regionalgruppen verfolgen die im § 2 genannten Aufgaben in der jeweiligen Region.
Jede Regionalgruppe wählt für die Dauer von drei Jahren eine/n Vorsitzende/n, bei dem/der die Geschäftsführung seiner/ihrer Regionalgruppe liegt, und eine/n Vertreter/in.
8. Mitgliedsbeiträge
Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich zum 01. April von jeder Mitgliedsstadt/-gemeinde unaufgefordert an die Geschäftsstelle der Arbeitsgemeinschaft zu entrichten.
Der Mitgliedsbeitrag einer Stadt/Gemeinde richtet sich nach der Anzahl der in der Arbeitsgemeinschaft vertretenen Stadt- bzw. Ortskerne.
Aus diesem Beitrag werden die Personal- und Sachkosten für die Geschäftsführung sowie die Eigenbeteiligung bei geförderten Projekten der Arbeitsgemeinschaft finanziert.