Die Arbeitsgemeinschaft

Geschäftsordnung

Tourismus NRW Radfahrer unter dem Eulentor auf Schloss Bedburg

Grundlage der AG-Arbeit

Die Geschäftsordnung regelt Ziele und Aufgaben, aber auch Grundwerte und Organisationsstruktur der Arbeitsgemeinschaft Historische Stadt- und Ortskerne in NRW.

Geschäftsordnung
der Arbeitsgemeinschaft Historische Stadt- und Ortskerne in NRW

Präambel

Die am 11.11.1987 in Lemgo gegründete Arbeitsgemeinschaft Historische Stadtkerne in Nordrhein-Westfalen und die am 09.05.1990 in Aachen-Kornelimünster gegründete Arbeitsgemeinschaft Historische Ortskerne in Nordrhein-Westfalen haben sich am 11.06.2015 zur Arbeitsgemeinschaft Historische Stadt- und Ortskerne in Nordrhein-Westfalen zusammengeschlossen.

1. Zielsetzung

Die Arbeitsgemeinschaft Historische Stadt- und Ortskerne in Nordrhein-Westfalen verfolgt das Ziel, das städtebauliche Erbe in den Altstädten für künftige Generationen zu bewahren. Die Grundrisse und der Baubestand historischer Stadt- und Ortskerne sollen umfassend geschützt, gepflegt und behutsam erneuert werden.

Außerdem verfolgt die Arbeitsgemeinschaft das Ziel, den Reichtum und die Vielfalt an Historischen Stadt- und Ortskernen in Nordrhein-Westfalen regional und überregional bewusst und bekannt zu machen.


2. Aufgaben

Im Rahmen dieser Zielsetzung stellt sich die Arbeitsgemeinschaft folgende Aufgaben:

  • Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen den Mitgliedsstädten und -gemeinden,
  • Beratung und Hilfestellung bei gemeinsamen Problembereichen,
  • Darstellung der Belange historischer Stadt- und Ortskerne in der Öffentlichkeit,
  • Erfahrungsaustausch im europäischen Städtenetz.

3. Mitgliedschaft

Mitglieder sind die Städte und Gemeinden, die zum Zeitpunkt der Zusammenlegung Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Historische Stadtkerne in NRW oder der Arbeitsgemeinschaft Historische Ortskerne in NRW waren.

Über die Mitgliedschaft  entscheidet eine vom zuständigen Ministerium einzuberufende Fachkommission.

4. Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Ober-/Bürgermeistern/innen bzw. eines/r berechtigten Vertreters/in der Mitgliedsstadt/-gemeinde zusammen.

Sie soll einmal jährlich stattfinden.

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind u.a.:

  • die Wahl des Vorstandes, insbesondere der/des Vorsitzenden und der/des stellvertretenden Vorsitzenden für die Dauer von drei Jahren,
  • die besondere Wahl eines Vertreters der historischen Ortskerne nach Nr. 5 der Geschäftsordnung,
  • die Festlegung der Mitgliedsbeiträge.

Jede Mitgliedsstadt/-gemeinde hat je Stadt-/Ortskern eine Stimme.

5. Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  • dem/der Vorsitzenden
  • dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
  • den/der Vorsitzenden der Regionalgruppen
  • einem/einer Vertreter/in des zuständigen Ministeriums

Der/Die stellvertretende Vorsitzende kann auch gleichzeitig Vorsitzende/r einer Regionalgruppe sein.

Sofern unter den zuvor genannten Mitgliedern des Vorstandes kein/e Vertreter/in der Historischen Ortskerne ist, erhält ein/eine Vertreter/in der Historischen Ortskerne einen zusätzlichen Sitz im Vorstand.

Der Vorstand ist berechtigt, Beschlüsse über die Geschäfte der Arbeitsgemeinschaft zu fassen. Soweit diese Beschlüsse finanzielle Auswirkungen haben, können sie nur im Rahmen der durch die Mitgliedsbeiträge und eventueller Zuschüsse gedeckten Summen gefasst werden.

Die Arbeitsgemeinschaft wird nach außen durch den/die Vorsitzende/n und im Vertretungsfall durch den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n vertreten. Ist auch diese/r verhindert, wird die Arbeitsgemeinschaft durch eine/n der Vorsitzende/n der Regionalgruppen vertreten.

6. Geschäftsstelle

Die Geschäftsstelle und Geschäftsführung der Arbeitsgemeinschaft sind bei der Stadt/Gemeinde angesiedelt, die die/den Vorsitzende/n stellt.

7. Regionalgruppen

Die Arbeitsgemeinschaft unterteilt sich in folgende Regionalgruppen:

●         Bergisches Land/Ruhrgebiet
●         Eifel
●         Münsterland
●         Niederrhein
●         Ostwestfalen-Lippe
●         Südwestfalen

Die Regionalgruppen verfolgen die im § 2 genannten Aufgaben in der jeweiligen Region.

Jede Regionalgruppe wählt für die Dauer von drei Jahren eine/n Vorsitzende/n, bei dem/der die Geschäftsführung seiner/ihrer Regionalgruppe liegt, und eine/n Vertreter/in.

8. Mitgliedsbeiträge

Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich zum 01. April von jeder Mitgliedsstadt/-gemeinde unaufgefordert an die Geschäftsstelle der Arbeitsgemeinschaft zu entrichten.

Der Mitgliedsbeitrag einer Stadt/Gemeinde richtet sich nach der Anzahl der in der Arbeitsgemeinschaft vertretenen Stadt- bzw. Ortskerne.

Aus diesem Beitrag werden die Personal- und Sachkosten für die Geschäftsführung sowie die Eigenbeteiligung bei geförderten Projekten der Arbeitsgemeinschaft finanziert.